Allgemeine Geschäftsbedingungen
Kratzenberg Revierimmobilien e.K.
Inh. Jens Kratzenberg
(Stand: 01.06.2021)
§1 Vorbemerkungen
Der Kratzenberg Revierimmobilien e.K. Inh. Jens Kratzenberg – im Weiteren Kratzenberg Revierimmobilien oder Makler genannt – bietet Maklertätigkeiten (Nachweis- und Vermittlungsgeschäfte) im Sinne des § 652 Bürgerlichem Gesetzbuch (nachfolgend „BGB“ genannt) als vermittelnde Maklerfirma für Käufer/ Pächter/ Mieter provisionspflichtig an.
Kratzenberg Revierimmobilien ist Unternehmer im Sinne von § 14 BGB. Kratzenberg Revierimmobilien versichert, über die gesetzlich erforderlichen Voraussetzungen zum Führen eines Maklerbüros zu verfügen.
Diese AGB sind Gegenstand eines mündlichen oder schriftlichen Maklervertrages und bilden die ausschließliche Grundlage hinsichtlich der Leistungen der Kratzenberg Revierimmobilien.
Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für alle künftigen Geschäftsbeziehungen, auch wenn sie nicht nochmals ausdrücklich vereinbart werden.
§ 2 Zustandekommen des Maklervertrages
Kratzenberg Revierimmobilien schließt mit dem Angebotsgeber (Verkäufer) einen schriftlichen Maklervertrag. Der Maklervertrag kommt auch rechtswirksam dadurch zustande, dass der Makler ein Objekt offeriert, hierbei als Makler zu erkennen ist, seinen Provisionsanspruch beziffert und sich ein Interessent an ihn wendet, um Leistungen, bspw. ein Exposé, abzurufen.
§ 3 Provisionsanspruch / Maklercourtage
Kratzenberg Revierimmobilien erhebt vom Käufer/Pächter/Mieter nach erfolgreichem Abschluss eines rechtswirksamen Hauptvertrages (Zustandekommen eines Kauf- / Pacht- / Mietvertrages) eine einmalige Provision / Maklercourtage, welche mit dem Abschluss des jeweiligen Hauptvertrages nach Rechnungsstellung fällig wird. Das gilt auch, wenn der Abschluss des Hauptvertrages erst nach Beendigung des Maklervertrages, aber auf Grund der Tätigkeit des Maklers zustande kommt. Die Bindungsfrist von vermittelten Kaufinteressenten (Kausalität der Maklerleistung) besteht nach den gesetzlichen Vorgaben nach Vertragsende fort.
Die Provision / Maklercourtage wird in dem jeweiligen Exposé angegeben und errechnet sich aus dem Kaufpreis zuzüglich etwaiger weiterer Leistungen des Auftraggebers an den Verkäufer. Für eine Pachtübernehme (Zession) bzw. bei Verpachtungen /Vermietungen gilt der 5 - 10 fache Jahressatz inkl. gesetzlicher Mehrwertsteuer.
Regelmäßig beträgt die Provision / Maklercourtage
- bei Immobilienkauf und Pachtübernahme (Zession) in alten Bundesländern mit Ausnahme von Schleswig-Holstein und Niedersachsen: 3,57% von beiden Seiten
- bei Immobilienkauf und Pachtübernahme (Zession) in neuen Bundesländern, Schleswig-Holstein, Niedersachsen und im Ausland: 7,14% von Käufer/Pächter
- bei Verpachtungen/ -mietungen mit Vertragslaufzeit bis 9 Jahre: 3,57% der 5-fachen Jahrespacht
- bei Verpachtungen/ -mietungen mit Vertragslaufzeit länger als 9 Jahre: 3,57% der 10-fachen Jahrespacht
Abweichungen von den oben genannten Regelsätzen bleiben vorbehalten und werden rechtzeitig dem Interessenten angezeigt.
Der Verkäufer hält sich, soweit nichts anderes angegeben wurde, an den im Exposé angegebenen Angebotspreis. Etwaige Änderungen sind ausschließlich schriftlich mitzuteilen.
Ein nachträglicher Wegfall der Leistungspflichten berührt den Provisionsanspruch nur dann, wenn der Vertrag wegen einer im Vertragsschluss selbst (und nicht seiner Erfüllung) liegenden Unvollkommenheit beseitigt wird.
Der Provisionsanspruch des Maklers wird durch eine nachträgliche Minderung des Kaufpreises nicht berührt, solange sich nach Würdigung aller Umstände des Einzelfalls der abgeschlossene Vertrag nicht als ein wirtschaftlich anderer darstellt, als der nach dem Maklervertrag nachzuweisende Vertrag. Preisnachlässe in Höhe von bis zu 15% stellen die wirtschaftliche Kongruenz nicht in Frage.
Der Anspruch auf die Provision/Maklercourtage wird ebenso fällig, wenn ein wirtschaftlich gleichwertiges Geschäft zwischen dem Interessenten und dem Eigentümer des angebotenen Objektes zustande kommt. Selbiges gilt für wirtschaftlich gleichwertige Ersatzgeschäfte.
Als provisionsbegründender Hauptvertrag gilt auch der Vertragsschluss durch eine natürliche oder juristische Person, die zum Kunden in besonders enger persönlicher oder wirtschaftlicher Bindung steht und der Vertragsschluss dem Maklerkunden im wirtschaftlichen Erfolg ähnlich zugutekommt, wie ein eigener Abschluss.
Der Käufer erklärt ich damit einverstanden, dass in den Hauptvertrag eine entsprechende Makler-Provisionsklausel aufgenommen wird.
Die oben genannten Ausführungen gelten auch dann, wenn ein Vorkaufsberechtigter in den Hauptvertrag eintritt.
§ 4 Aufwendungsersatz
Für den Fall, dass der Auftraggeber seine Verkaufsabsicht während der Auftragsdauer aufgibt oder die Verkaufsbemühungen des Maklers nachhaltig erschwert oder gegen seine vertraglichen Verpflichtungen verstößt, gilt zwischen den Parteien der Ersatz von Aufwendungen als vereinbart. Dies gilt auch bei Auslaufen des Vertrages ohne erfolgreiche Vermittlung durch den Makler.
Hierzu hat der Makler Anspruch auf Ersatz nachgewiesener Aufwendungen, die sich unmittelbar aus der Auftragsbearbeitung ergeben, insbesondere Kosten für Inserate, Exposés, etwaige Eingabekosten ins Internet und ähnliche Kommunikationsdienste. Die Kosten für Telefon, Telefax, sowie Porto sind pauschal mit 20,00 € zzgl. Mehrwertsteuer in der jeweils geltenden Höhe zu vergüten. Weiter sind Fahrtkosten gemäß Nachweis, sowie bei Nutzung des PKW´s in Höhe von 0,30 € pro gefahrenen Kilometer zzgl. Mehrwertsteuer in der jeweils geltenden Höhe zu erstatten. Der Aufwendungsersatz wird der Höhe nach auf 10 % der zu erwartenden Provision beschränkt und ist mit dem Tage der Vertragsbeendigung fällig.
Der Aufwendungsersatzanspruch entfällt mit Zahlung der Maklerprovision.
§ 5 Zahlungsbedingungen
Sofern nichts anderes vereinbart ist, ist die Zahlung der Provision / Maklercourtage nach den oben genannten Bestimmungen fällig.
Für die Rechtzeitigkeit einer Zahlung ist nicht die Absendung, sondern der Geldeingang maßgebend.
Gerät der Zahlungspflichtige in Verzug, so ist der Makler berechtigt, Verzugszinsen nach den geltenden gesetzlichen Bestimmungen zu verlangen. Dies sind derzeit bei Verbrauchern 5%-Punkte über dem jeweiligen Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank, bei Unternehmern 9%-Punkte über dem jeweiligen Basiszinssatz (§ 288 BGB).
Der zur Zahlung verpflichtete ist zur Aufrechnung, Zurückbehaltung oder Minderung, auch wenn Mängelrügen oder Gegenansprüche geltend gemacht werden, nur berechtigt, wenn die Gegenansprüche unstreitig oder rechtskräftig festgestellt worden sind.
§ 6 Verpflichtung zur Vertraulichkeit von Angebotsunterlagen / Informationen / Daten
Der Interessent verpflichtet sich, über das angebotene Objekt strikte Zurückhaltung gegenüber Dritten Person/Parteien zu wahren. Angebotsunterlagen, Informationen und Daten über das angebotene Objekt dürfen nicht an dritte Personen / Parteien weitergegeben werden. Dritte Person / Parteien sind auch Familienangehörigen, Gesellschafter und/oder Vertreter oder Vertretungsorgane des Interessenten oder mit diesem gesellschaftsrechtlich verbundenen Unternehmen. Sowohl private als auch geschäftliche Interessen des Eigentümers hinsichtlich des Verkaufs des angebotenen Objekts dürfen durch den Interessenten nicht beeinträchtigt werden.
Der Interessent verpflichtet sich dazu, ihm zur Verfügung gestellte Angebotsunterlagen vollständig zurückzugeben (z.B. Exposé) bzw. zu löschen (E-Mails/Dateien), sofern der Kauf des angebotenen Objekts nicht infrage kommt.
§ 7 Schadenersatz
Kommt aufgrund der unbefugten Weitergabe von Schriftstücken, Information, Daten über das angebotene Objekt, durch den Interessenten, ein Kaufvertrag mit einer dritten Person/Partei zustande, haftet der Interessent für die Einlösung des Provisionsanspruchs.
§ 8 Angebote durch andere Makler
Werden Kratzenberg Revierimmobilien durch andere Makler unaufgefordert Verkaufsangebote mit dazugehörigen objektspezifischen Daten, wie zum Beispiel Standort, Eigentümer, sowie dessen Anschrift oder sonstige Informationen, die sich auf das Verkaufsobjekt beziehen, mitgeteilt, so entsteht hierdurch keine Pflicht zur Zahlung einer Provision. Gleiches gilt bei einzelnen zur Verfügung gestellten Schriftstücken/Informationen/Daten, die sich auf ein Verkaufsobjekt beziehen. Dies gilt ebenfalls für Angebote von Verpackungen oder Vermietungen.
Bei einer auf das Einzelobjekt bezogenen Zusammenarbeit zwischen einem oder mehreren Maklern und der Kratzenberg Revierimmobilien wird die Aufteilung einer möglicherweise anfallenden Provision zwischen den Beteiligten vertraglich geregelt. Ohne eine solche vertragliche Regelung besteht kein Anspruch auf Zahlung einer Provision oder einer sonstigen Aufwandsentschädigung.
§ 9 Doppeltätigkeit
Kratzenberg Revierimmobilien ist es erlaubt, sowohl für den Kaufinteressenten als auch für den Eigentümer des Objektes provisionspflichtig tätig zu werden, soweit eine Interessenkollision ausgeschlossen ist. Kratzenberg Revierimmobilien wird die Doppeltätigkeit den jeweiligen beteiligten gegenüber anzeigen.
§ 10 Kapitalnachweis
Sofern der Interessent konkret am Kauf des angebotenen Objekts interessiert ist, muss er gegebenenfalls auf Aufforderung des Eigentümers des Objekts bzw. des Maklers einen Kapitalnachweis oder einen Finanzierungsnachweis (zum Beispiel Bankauskunft) vorweisen. Zusätzlich kann eine Unbedenklichkeitsbescheinigung des Finanzamtes verlangt werden.
§ 11 Geldwäschegesetz
Als Immobiliendienstleister sind nach dem Geldwäschegesetz (GWG) verpflichtet, die Identität unserer Kunden festzustellen und zu überprüfen. Außerdem müssen wir prüfen, ob ein Kaufinteressent im eigenen wirtschaftlichen Interesse oder für einen Dritten handelt. Die Einhaltung dieser Pflichten müssen wir gegenüber der Aufsichtsbehörde belegen. Sofern der Interessent konkret am Kauf des angebotenen Objekts interessiert ist, muss er uns gemäß Geldwäschegesetz eine Kopie des Personalausweises oder eine Kopie eines anderen rechtswirksam Dokumentes, welches die Identität des Interessenten bescheinigt, vorweisen. Bei Unternehmen gilt, dass sie eine Kopie des Handelsregisterauszugs zur Verfügung stellen.
§ 12 Haftungsausschluss
Der Makler hat die an den Kunden weitergegebenen Angaben nicht auf deren Vollständigkeit und Richtigkeit geprüft. Er hat die Angaben weitergegeben, die er vom Verkäufer oder Vermieter/Verpächter, einem beauftragten Dritten oder zuständigen Behörden erhalten hat. Es ist daher Aufgabe des Kunden, die Angaben zu überprüfen. Für die Richtigkeit der Angaben übernimmt der Makler keine Haftung.
Die Haftung des Maklers wird auf grob fahrlässiges oder vorsätzliches Verhalten begrenzt, soweit keine Kardinalpflichten aus dem Maklervertrag verletzt worden sind oder der Auftraggeber durch das Verhalten des Maklers keinen Schaden an Körper oder Gesundheit erleidet oder der Haftungsausschluss aufgrund nicht abdingbarer gesetzlicher Vorschriften unwirksam ist.
Die Angebote sind freibleibend und unverbindlich, ein Zwischenverkauf bleibt vorbehalten. Die Entscheidung für die Annahme eines bestimmten Kaufangebots oder eine andere als die ursprünglich vorgesehene Verwertung liegt allein beim Verkäufer. Annahmeerklärungen des Kunden bezüglich des Kaufes, einer Pacht oder Miete bedürfen der Schriftform.
Es besteht jederzeit die Möglichkeit, das bestehende Vorkaufsrechte ausgeübt werden. Beim Entstehen von Verkaufsrechten entsteht kein Schadenersatzanspruch gegenüber dem Makler.
§ 13 Schlussbestimmungen
Gegenbestätigungen des Käufers unter Hinweis auf seine eigenen Geschäftsbedingungen wird hiermit ausdrücklich widersprochen. Sofern sich widersprechende Geschäftsbedingungen vorliegen tritt an die Stelle des Widerspruchs die gesetzliche Regelung.
Eine Vereinbarung, die zwischen dem Verkäufer dem Käufer zwecks Ausführung des Maklervertrages getroffen werden, sind in dem entsprechenden Vertrag schriftlich niederzulegen.
Für die Allgemeinen Geschäftsbedingungen und die gesamten Rechtsbeziehungen zwischen Makler, Angebotsgeber und Angebotsnehmer (Interessent) gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Dieser AGB der Katzenbergrevier Immobilien gelten vorrangig, auch wenn ausländisches Recht vereinbart ist. Soweit der Vertragspartner Vollkaufmann im Sinne des Handelsgesetzbuchs, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentliches Sondervermögen ist, ist der Erfüllungsort und Gerichtsstand 58809 Neuenrade für alle sich aus dem Vertragsverhältnis unmittelbar oder mittelbar ergebenden Streitigkeiten.
Sollte eine Bestimmung in diesen Geschäftsbedingungen oder eine Bestimmung im Rahmen sonstiger Vereinbarungen unwirksam sein oder werden, so wird hiervon die Wirksamkeit aller sonstigen Bestimmungen oder Vereinbarungen ihrer Wirksamkeit nicht berührt. An die Stelle unwirksamer Bestimmungen treten sinngemäß die einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen in aktueller, gültiger Fassung. Jegliche Aufhebung, Änderung oder Ergänzung dieser Vertragsvereinbarungen bedürfen der Schriftform. Abweichend davon sind auch formlos getroffene Änderungen oder Ergänzungen dieses Vertrags wirksam, wenn sie Individualabreden im Sinne von § 305b BGB sind. Diese Individualabreden sind zur Beweiserleichterung grundsätzlich nachträglich schriftlich niederzulegen.